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Corona Pandemie

Als Service in Zeiten der Corona Pandemie bieten wir Ihnen Telefontermine nach vorheriger Absprache an.

 

Um diese Termine vereinbaren zu können, setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch unter 0871/97507916 oder per Email an info@ra-passek.de in Verbindung.

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Umfassende Vorsorge

Da die Menschen in unserer Zeit immer älter werden, tritt immer häufiger die Situation auf, dass Erwachsene wegen ihrer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst bestimmen und regeln können. Die Notwendigkeit hier in Form von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen eine Handlungsfähigkeit zu erhalten, ist daher immer häufiger gegeben. Die Rechtsprechung stellt dabei an den Inhalt und die Gestaltung dieser Regelungen hohe Anforderungen.

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Pflichtteil des Ehegatten

Ein Ehegatte ist gemäß § 2301 Abs. 2 BGB  auch pflichtteilsberechtigt.

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Pflichtteilsstrafklausel

Einschränkende Auslegung nur beim Behindertentestament

Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines so genannten Behindertentestamentes zu treffen, und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, dass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, greift diese" Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtteilsansprüche geltend macht.

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Erbschaftssteuer fällt nicht dem Vorerben oder dessen Rechtsnachfolger zur Last (Erbrecht effektiv, Ausgabe 10/2012)

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Nacherbe den Vorerben von der Erbschaftssteuerverpflichtung freistellen muss, wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird. (LG Bonn, 24.01.12, 10 O 453/10)

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