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Erbschaftssteuer fällt nicht dem Vorerben oder dessen Rechtsnachfolger zur Last (Erbrecht effektiv, Ausgabe 10/2012)

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Nacherbe den Vorerben von der Erbschaftssteuerverpflichtung freistellen muss, wenn die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird. (LG Bonn, 24.01.12, 10 O 453/10)

Da der Vorerbe nach dem Erbschaftssteuergesetz als steuerlicher Erbe gilt, unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Steuerschuldner ist hier der Vorerbe. Allerdings bestimmt § 20 I Satz 1 ErbStG, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlassten Steuern aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten muss. Diese Vorschrift ist, obwohl im ErbStG enthalten, keine steuerrechtliche Norm. Es besteht kein steuerrechtlicher Grund, dem Vorerben zu verbieten, die Steuer aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Sinn dieser Vorschrift ergibt sich aus dem bürgerlichen-rechtlichen Gesetzbuch, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen. Die Steuer wird aus der Substanz der Erbschaft bezahlt und geht letztendlich zu Lasten der Nacherben. Im Verhältnis des Vor- zum Nacherben ist die Erbschaftssteuer deshalb eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB. Der Vorerbe wird mit einer bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls entstandenen Verbindlichkeit belastet. Der Aufwand, den der Nacherbe dem Vorerben nach § 2124 II Satz 2 BGB ersetzen muss, tritt mit der Steuerzahlung an die Stelle dieser seit Eintritt des Vorerbfalls bestehenden Verbindlichkeit. Dieses „Austauschverhältnis“ rechtfertigt die Anwendung von § 257 Satz 1 BGB.
Tritt die Nacherbfolge mit Tod des Vorerben ein und wird die Erbschaftsteuer anschließend gegen den Erben des Vorerben festgesetzt, trifft die Steuerschuld letztendlich den Erben als Nachlassverbindlichkeit.
Bezahlt der Vorerbe die Erbschaftssteuer aus eigenem Vermögen, so ist ihm der Nacherbe nach § 2124 BGB zu einem Ersatz verpflichtet. Gem. § 257 BGB kann der Vorerbe auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen. Der Nacherbe muss dem Vorerben von der durch den Vorerbfall entstehenden Steuer freistellen, wenn diese erst nach Eintritt nach der Nacherbfolge festgesetzt und vorher nicht bezahlt wurde. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein und wird die Erbschaftssteuer dann gegen den Erben des Vorerben festgesetzt, muss der Nacherbe diesen freistellen.

Ein Testamentsvollstrecker ist gem. 34 III AO verpflichtet die Steuerzahlung durch den Vorerben oder seinen Rechtsnachfolger sicher zu stellen. Hierzu hat er einen ausreichenden Geldbetrag zurückzubehalten, bevor der Nachlass an den, bzw. an die Nacherben ausgekehrt wird.

Ggf. sollte bei der testamentarischen Verfügung dieser Aspekt der Vor- und Nacherbschaft bereits berücksichtigt werden und dem Nacherben zur Auflage gemacht werden, den Vorerben oder dessen Rechtsnachfolger von der Erbschaftssteuer freizustellen. Weiterhin sollte dem Testamentsvollstrecker die Sicherung der Steuerzahlung ausdrücklich als Pflicht auferlegt werden.

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