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Pflichtteil des Ehegatten

Ein Ehegatte ist gemäß § 2301 Abs. 2 BGB  auch pflichtteilsberechtigt.

Grundsätzlich ist ein Ehegatte pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Um als Pflichtteilsberechtigter Ansprüche geltend machen zu können, ist es jedoch erforderlich, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls, dem Todeszeitpunkt des Erblassers, noch rechtsgültig bestanden hat.

Eine Ausnahme hiervon gibt es nur, sofern es sich um eine aufhebbare Ehe handelt und dies dem Ehegatten bei der Eheschließung bekannt war oder sofern zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder zugestimmt hat und der Scheidungsantrag bereits rechtshängig, das heißt dem Gegner zugestellt war. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe reicht hierfür nicht. Unter Umständen kann auch ein vor einem ausländischen Gericht gestellter Scheidungsantrag diese Voraussetzungen erfüllen, sofern er funktionell adäquat dem deutschen Recht zu werten ist. Dies hat im Einzelfall genau überprüft zu werden.

Bei rechtshängigem Scheidungsantrag ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass dieser Antrag zum Zeitpunkt des Todesfalles auch erfolgreich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Scheidung müssen also zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.

Sofern keine weiteren Ausschlussgründe für das Pflichtteilsrecht vorliegen, wie die Ausschlagung der Erbschaft, Verzicht auf Erb- und Pflichtteil, Erbunwürdigkeit oder Entzug des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB, ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Bei Berechnung des Pflichtteils hat der für die Ehe geltende Güterstand eine wesentliche Bedeutung.

Bei Vorliegen der Gütergemeinschaft hat der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen ein Pflichtteilsrecht in Höhe von 1/8 und im Übrigen von 1/4  vom Vermögensnachlass des Erblassers.

Sollte die Gütertrennung vorliegen, so hat der überlebende Ehegatte neben ein oder zwei Kindern ein gesetzliches Erbrecht zu gleichen Teilen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsrecht die Hälfte hiervon beträgt. Dies würde rechnerisch bedeutet, der Ehegatte hätte neben einem Kind einen Pflichtteilsanspruch von 1/4  und neben zwei Kindern einen Pflichtteilsanspruch von 1/6. Sollten mehr als zwei Kinder vorhanden sein, so wäre der Pflichtteilsanspruch 1/8.

Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten, wäre die Pflichtteilsquote gemäß § 1371 Abs. 2 S. 2 BGB entweder als großer Pflichtteil oder als sogenannter kleiner Pflichtteil zu ermitteln.

Sofern der überlebende Ehegatte voll enterbt wird, dies bedeutet, dass der Erblasser ihn enterbt hat und ihm auch keine sonstigen Vermächtnisse zugewandt hat, so wird die Pflichtteilsquote mit 1/8 berechnet. Sollten dem überlebenden Ehegatten jedoch einzelne Vermögenswerte zugedacht worden sein, sei es durch eine Erbenstellung oder durch Vermächtnisse, so ist ein sogenannter großer Pflichtteil zu berücksichtigen und die Pflichtteilsquote würde sich mit 1/4  berechnen. Der Erblasser hat es daher hier in der Hand, welche Pflichtteilsquote letztendlich dem Ehegatten zuzuwenden ist. Der überlebende Ehegatte hingegen hat hier kein Wahlrecht.

Bei all diesem ist zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte das Wahlrecht hat, die ihm zugedachte Erbstellung bzw. die zugewendeten Vermächtnisse auszuschlagen und für diesen Fall den Zugewinnausgleich nach güterrechtlichen Vorschriften zu verlangen § 1372 ff. und zusätzlich den Pflichtteil gemäß § 1371 Abs. 2 geltend zu machen. Hier würde sich die Quote nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, mithin 1/8, ergeben.

Der überlebende Ehegatte wird daher unter Umständen gut beraten sein, unter Umständen Vergleichsberechnungen anzustellen, um zu ermitteln, welche Alternative für ihn günstiger ist.

 

Erbrecht effektiv, Ausgabe 05/2016

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