In einem Erbfall haben sowohl Kinder als auch der Ehegatte einen persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag. Dies ist den meisten Erblassern und Erben bekannt. Unter gewissen Umständen kann jedoch zusätzlich das vererbte Familienheim steuerfrei ohne Anrechnung auf die persönlichen Steuerfreigrenzen übertragen werden.