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§ 2352 BGB

"Wer durch Testament als Erbe eingesetzt ist oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist."

Dieser Zuwendungsverzicht spielt insbesondere dann eine praktische Rolle, wenn ein gemeinsames Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, der zwischenzeitlich bindend geworden ist. Hier versucht oft der beschwerte Erbe die Bindungswirkung durch Vereinbarung mit dem jeweils Bedachten aufzuheben. § 2352 BGB gibt hierfür eine Möglichkeit

Dieser so genannte Zuwendungsverzicht erstreckte sich nach altem Recht nicht auf die Abkömmlinge die des Verzichtenden. Erst seit 01.01.2010 wurde hier eine Verweisung auf § 2349 BGB vorgenommen.

Danach ist ab diesem Stichtag die Erstreckung des Verzichtes auf die Abkömmlinge eingetreten.

Wie ist es zu bewerten, wenn ein Testament vorliegt, eine Verzichtsvereinbarung getroffen wurde und der zweite Todesfall nach dem 01.01.2020 eingetreten ist.

Hier regelt EG 229 § 23 ausdrücklich, dass in Erbfällen ab dem 01.01.2010 das neue Recht gilt. Es bleibt jedoch weiterhin auch eine Frage der ergänzenden Vertragsauslegung, sofern entsprechende Anhaltspunkte gegeben sind, dass dies so von den Vertragsparteien beabsichtigt war .( FamRZ 17,762; Palandt 80 Auflage 2021 § 2352 BGB, RR-FamR 10/2017) in der Regel wird davon ausgegangen, dass eine abweichende Regelung gewünscht ist, sofern in der notariellen Urkunde auf die Rechtsfolgen verwiesen wird und die Beteiligten davon ausgingen, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage der Verzicht keine Wirkung auf die Abkömmlinge hat.

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