Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden Mehr Infos

Steuerfreiheit des vererbten Familienhauses

In einem Erbfall haben sowohl Kinder als auch der Ehegatte einen persönlichen Erbschaftssteuerfreibetrag. Dies ist den meisten Erblassern und Erben bekannt. Unter gewissen Umständen kann jedoch zusätzlich das vererbte Familienheim steuerfrei ohne Anrechnung auf die persönlichen Steuerfreigrenzen übertragen werden.


Hintergrund dieser Regelung ist, dass das eigengenutzte Wohnheim einer Familie bei einer konkreten Verwendung gesichert werden soll als gegenständlich-räumlicher Fortbestand. (FG München 24.02. 16, 4 K 2885/14, EFG 16, 731)

Voraussetzung für diese Steuervorteile ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Zwecken genutzt haben muss. Hiervon gibt es im einzelnen Ausnahmen, die jedoch sorgfältig zu prüfen sind.

Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass ein unverzüglicher Bezug des Familienheimes durch den Erwerber erfolgt. Privilegierte Personen sind ebenfalls eingeschränkt, hierbei handelt es sich nur um den Ehegatten bzw. registrierten Lebenspartner und die Kinder bzw. Waisenkinder.

Zu berücksichtigen ist hier jedoch immer, dass bei einem steuerfreien Erwerb die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind. (§ 10 Abs. 6 ErbStG)

Schädlich für diese Vorsteuerfreiheit ist jedoch immer, dass einer dritten Person die Nutzung in Form eines Nießbrauches oder eines Wohnrechtes eingeräumt wird. Dies mag zwar im Einzelfall triftige Gründe haben, ist jedoch regelmäßig erbschaftsteuerlich schädlich. (IWW 03/2020 EE Erbrecht effektiv)

Zurück

Top