Pflichtteilsstrafklausel
Einschränkende Auslegung nur beim Behindertentestament
Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen im Sinne eines so genannten Behindertentestamentes zu treffen, und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, dass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, greift diese" Pflichtteilsstrafklausel" auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Die Erben Einsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall ist nicht von der Pflichtteils Strafklauseln zu trennen. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet.
(OLG Hamm 28. Februar 2013,10 Uhr 71/72; NJW -RR 13,779) Erbrecht effektiv Ausgabe 01.Januar 2000