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Unterhaltsverpflichtungen beim sogenannten „Wechselmodell“

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 21.12.2005 und bestätigt mit Urteil des BGH’s im Jahre 2007 geht man bei dem sogenannten Wechselmodell, das heißt, eine Betreuung der Elternteile zu gleichen Teilen, davon aus, dass grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.

Es wird nicht auf den Naturalunterhalt abgestellt. Zur Bezifferung des im Raum stehenden Unterhaltsanspruches der Kinder sind die Einkommensverhältnisse der Elternteile zu addieren und dann prozentual in das Verhältnis zu stellen. Entsprechend der hieraus sich ergebenden prozentualen Einkommenszuweisung je Elternteil ist dann der entsprechende Kindesunterhalt nach geltender Düsseldorfer Tabelle zu beziffern. Auch das entsprechend geflossene Kindergeld hat hierbei Berücksichtigung zu finden. Dabei ist gemäß § 1603 BBG inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorgesehen, das heißt, dass grundsätzlich beide Elternteile zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind. 

Sollte einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig sein, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern. 

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