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Sekundäre Darlegungslast für ehebedingten Nachteil einer Ehefrau ohne Berufsausbildung. (OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012 NJW 2012/2287)

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 93) bestätigte das OLG Hamm, dass bei einer zum Zeitpunkt der Heirat 30-jährigen Frau ohne Berufsausbildung ohne konkrete Hinweise und bei Fehlen von Erwerbsbemühungen nach Trennung, nicht angenommen werden kann, dass sie ohne Heirat und Kinder noch eine Berufsausbildung absolviert hätte.

Dies bedeutete in dem vorliegenden Fall, dass bei Scheidung einer 67-jährigen Ehefrau aufgrund fehlender Berufsausbildung ein Einkommen aus einer leichten vollschichtigen Tätigkeit unter Ansatz von 7,00 € die Stunde mit einem Bruttoeinkommen von 1.211,00 €, netto 913,00 €, monatlich als Einkommen fiktiv angerechnet wurde. Entsprechendes Einkommen wurde dann unter Kombination von Herabsetzung und Befristung zur Bezifferung des nachehelichen Ehegattenunterhaltes herangezogen.

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