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Pflichtteilsanspruch in der Insolvenz (IX. ZS, Beschluss vom 02.12.2010)

Der von einem Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichteilsanspruch gehört zur Erbmasse.
Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.

Der BGH hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein während des Insolvenzverfahrens eingetragener Erbfall und der damit erworbene Pflichtteilsanspruch des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse gehört und damit Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein kann, sofern erst nach Schlusstermin des Insolvenzverfahrens der Anspruch anerkannt bzw. rechtshängig gemacht wurde. Es wurde in diesem Verfahren eindeutig geklärt, dass, sofern der Erbfall vor Eröffnung oder während des laufenden Insolvenzverfahrens eintritt, der dadurch resultierende Pflichteilsanspruch zur Insolvenzmasse zu rechnen ist, selbst wenn die Voraussetzungen seiner Verwertbarkeit erst nach Schlusstermin eintreten und somit eine Nachtragsverteilung zu erfolgen hat (veröffentlicht in FamRZ 2011, 2012).

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