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Keine ergänzende Vertragsauslegung des gemeinsamen Testaments ohne Andeutung des Parteiwillens (OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, Seite 823).

Ein vorhandenes gemeinsames Testament der Eheparteien lässt nach Tode eines Ehegatten nur dann Raum für eine ergänzende Auslegung, sofern in diesem bereits angedeutet wird, ob bei geänderter Lebenslage eine Anpassung erfolgen soll.

Bei dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatten die Ehepartner einen Erbvertrag geschlossen und bestimmt, dass nach Versterben des letztüberlebenden Ehegatten der gemeinsame Sohn Alleinerbe wird. Es wurde dabei nicht berücksichtigt, dass ggf. nach Vorversterben eines der Ehepartner bei einer Behinderung des gemeinsamen Sohnes eine anderweitige Testierung durch den Letztüberlebenden vorgenommen werden soll. Da im gemeinsamen Erbvertrag keine Anhaltspunkt für eine Ergänzung bzw. abweichende Regelung beinhaltet war, sofern bestimmte Sachverhalte eintreten, wurde vom OLG Düsseldorf dahingehend entschieden, dass der Letztüberlebende das gemeinsame Testament nicht mehr entsprechend abändern kann.

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