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Gläubiger eines Anspruches auf Ersatz von Bestattungskosten BGH 14.12.2011, IV ZR 132/11 (Erbrecht effektiv)

Sollten die Bestattungskosten von einem Dritten übernommen worden sein, obwohl dieser selbst nicht Erbe ist, kann sich ein Risiko bei der Erstattung der Kosten ergeben.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Bestattungskosten, sofern sie von einem Dritten, der die Totenfürsorge übernommen hat, ausgelegt wurden, von den Erben zu erstatten sind. Sollte jedoch ein entsprechender Anspruch nicht durchsetzbar sein, weil z. B. die Erben nicht feststellbar oder der Nachlass überschuldet ist, so fällt das Risiko der Rückerstattung dem Anspruchsteller anheim.

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