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Erbschaftssteuer

Die Erbschafts-und Schenkungssteuer bemisst sich in Deutschland nach dem zugewendeten Verkehrswert. Dabei wird je nach "Verwandschaftsgrad" ein unterschiedlicher Steuerfreibetrag dem jeweils Begünstigten je Erbfall eingeräumt

 

Steuerklasse Begünstigter Persönlicher Freibetrag in €
I Ehegatte 500.000,00
I Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000,00
I Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000,00
I Eltern und Großeltern (bei Erbshaft) 100.000,00
II geschiedener Ehegatte, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen 20.000,00
III Eingetragene Lebenspartner 500.000,00
III alle übrigen Personen 20.000,00


Daneben gibt es auch noch einzelne sachbezogene Freibeträge wie z.B. für Hausrat, Kunstgegenstände, was im Einzelfall zu prüfen wäre.

Der dann verbleibende Wert ist entsprechend dem Verwandschaftsgrad und der daraus ergehenden Steuerklasse zu versteuern.

Wert des Erbes bis einschließlich ... € Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000,00 7 % 15 % 30 %
300.000,00 11 % 20 % 30 %
600.000,00 15 % 25 % 30 %
6.000.000,00 19 % 30 % 30 %
13.000.000,00 23 % 35 % 50 %
26.000.000,00 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000,00 30 % 43 % 50 %

  

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