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Die neue EU-Erbrechtsverordnung

EU-ErbVO ist mit 16.08.2012 in Kraft getreten.

Bereits heute können Nachlassregelungen für den Todesfall (ab dem 17.08.2015) gemäß der neuen EU Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht getroffen werden. Die Verordnung ist am 16.08.2012 in Kraft getreten und gilt ab dem 17.08.2015 in 24 EU-Mitgliedsstaaten (nicht in Großbritannien, Irland, Dänemark). Sie räumt mit der unübersichtlichen Situation durch das Vorliegen verschiedener nationaler Regelungen auf.

Bisherige Rechtslage und Regelungsinhalte der Verordnung:

Deutschland knüpft für die Bestimmung des Erbstatutes an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Einige EU-Mitgliedsländer verweisen auf das Recht des Wohnsitzlandes zurück. Zum Teil wird bestimmt, dass Grundvermögen werde nach dem Recht des Landes vererbt, in dem es liegt. Die EU-Erbverordnung bestimmt, dass anwendbare Recht neu einheitlich im Erbfall nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Dieser Ort befindet sich dort, wo der Erblasser seinen Daseinsmittelpunkt hat. Das Recht des Wohnsitzlandes gilt für das gesamte Vermögen des Verstorbenen, als auch für Grundbesitz oder andere Vermögenswerte im EU-Ausland (dies kann erhebliche Konsequenzen haben, so kennen z.B. einige Länder keinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch).

 

Die Anwendung der Verordnung ist nicht zwingend.

Jeder EU-Bürger kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht, dem Recht seiner Staatsangehörigkeit, beerbt wird. Diese Möglichkeit bietet gerade im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche gestalterische Möglichkeiten für die Nachlassplanung. Die Anknüpfung an den Wohnsitz eröffnet Möglichkeiten, die das Heimatrecht vielleicht nicht kennt. Beispielsweise kennt das niederländische Erbrecht kein gemeinschaftliches Testament.

(Erbrecht Effektiv, 3. Ausgabe 2013, Seite 54)

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