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Die Bewertung von Unternehmen, Gewerbebetrieben sowie Praxen freiberuflich Tätiger im Güterrecht nach der Rechtsprechung im BGH

Die Bewertung von Unternehmen, Gewerbebetrieben sowie Praxen freiberuflich Tätiger im Güterrecht stellt sich in der anwaltlichen und richterlichen Praxis als eine sehr unübersichtliche und schwierig zu erfassende Materie dar. Bedingt wird dies einerseits durch die rudimentäre gesetzliche Regelung des § 1376 I, IV BGB zur Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, andererseits durch betriebswirtschaftliche sowie steuerrechtliche Einflüsse auf die in der Praxis geltende Bewertungsgrundsätze.

Regelmäßig kann die Bewertung nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgenommen werden, weil sich die Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Wertungsgrundsätze bezieht, die im allgemeinen Wirtschaftsverkehr herangezogen werden. Diese Umstände erschweren die für Rechtsanwälte und Richter gebotene rechtliche Kontrolle.

Der BGH legte der Bewertung von Betrieben keine bestimmte Bewertungsmethode zu Grunde, sondern orientiert sich jeweils an der Art des zu bewertenden Unternehmens. Die richtige Methode ist durch den von Sachverständigen beratenen Tatrichter zu bestimmen. In mehreren Entscheidungen hat der BGH sowohl den Substanzwert, als auch den ertragsbezogenen Geschäftswert (im Sinne des Ertragswertes) als mögliche Bewertungskriterien anerkannt, ferner eine Verbindung weiterer Methoden, schließlich die Methode der Berichtigung des Substanzwertes nach Maflgabe der Ertragsfähigkeit des Unternehmens. Eine generelle Praxis hat sich in der Rechtsprechung nicht herausentwickelt. Allerdings hat der BGH ausgeführt, dass im Rechtsverkehr der Wert eines Unternehmens sich nach seinem finanziellen Zukunftsertrag beurteilt. 

Von vereidigten Sachverständigen Dr. Erhard Mayer-Klenk und Präsident des Amtsgerichts a. d. Helmut Borth, Heilbronn FamRZ 24/12

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