Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden Mehr Infos

Das derzeitige Erbschaftssteuergesetz auf dem Prüfstand

BFH-Beschluss vom 27.09.2012 zur Erbschaftssteuer

Vorlage des Erbschaftssteuergesetzes an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit.

Der Senat ist der Auffassung, dass die weitgehende oder vollständige Verschonung des Erwerbes von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften daran jedenfalls insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist, als – wie es im Regelfall zutrifft – der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und daher die Gewährung der Steuervergünstigung nicht von der Erhaltung von Arbeitsplätzen abhängt.

Da auch Erwerb von großen und größten Unternehmen von den Steuervergünstigungen profitieren, begünstigen die Steuervorteile die Konzentration von Unternehmensvermögen bei vergleichsweise wenigen Personen. Um das vom Gesetzgeber angestrebte Steueraufkommen zu erreichen, werden zugleich die Erwerber vom Privatvermögen und sonstigem nicht begünstigten Vermögen mit höheren Steuern belastet. Nach Auffassung des Senats ist diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. 

Das BFH hält § 19, Abs. 1 in Verbindung mit dem Paragraphen 13a und 13b ErbStG in der im Jahre 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3, Abs.1 GG) für verfassungswidrig, weil die in dem §§ 13 a und 13 b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach-und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigung nicht beanspruchen können, in ihren Rechten auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. 

Haufe Steuer Office gold online, Stand: 31.10.2012, Ausdruck vom 08.11.2012

Zurück

Top