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Besteuerung des Zwischenerwerbers einer Kettenschenkung (FG München, Beschluss vom 30.05.2011 - 4 V 548/11)

Im Falle einer Kettenschenkung ist der Zwischenerwerber grundsätzlich schenkungssteuerrechtlich nicht bereichert, wenn er diesen zugewendeten Gegenstand sogleich weiter schenkt.

Dies wird laut Beschluss des Finanzgerichtes München selbst dann angenommen, wenn zivilrechtlich, das heißt faktisch, zwei Zuwendungen anzunehmen sind. Das Erbschafts- bzw. Steuerschenkungsgesetz will den durch den Erbteil oder die Schenkung angefallenen Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers besteuern. Ist nun in diesem Fall bei einer sogenannten Kettenschenkung der Zwischenerwerber dazu bereit, sofort dem ihm zugewandten Gegenstand weiter zu verschenken, so ergibt sich keine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und es ist daher in der Regel kein schenkungspflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden. Das bedeutet in der Praxis, dass, sofern ein Vater seinem Sohn eine Wohnung schenkt, die dieser wiederum in enger zeitlicher Reihenfolge weiter verschenkt, z. B. an seinen Sohn oder an die Ehefrau, bei dieser Schenkungskette der zwischen geschaltete Dritte, der Sohn, schenkungssteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, somit nicht besteuert wird.

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